Mittwoch, 27. Februar 2013

Schonfrist für Hecken


Vom  1. März bis zum 30. September ist das Roden, Abschneiden oder Zerstören von Hecken, Wallhecken, Gebüschen sowie Röhricht- und Schilfbeständen in der freien Landschaft verboten. Schonende Form- und Pflegeschnitte oder Schnitte zur Gesunderhaltung der Bäume sind sind allerdings erlaubt.

Mit dieser  gesetzlichen Regelung soll die Tierwelt geschützt werden.