Vom 1. März bis zum
30. September ist das Roden, Abschneiden oder Zerstören von Hecken, Wallhecken,
Gebüschen sowie Röhricht- und Schilfbeständen in der freien Landschaft
verboten. Schonende Form- und Pflegeschnitte oder Schnitte zur Gesunderhaltung
der Bäume sind sind allerdings erlaubt.
Mit dieser gesetzlichen Regelung soll die Tierwelt
geschützt werden.